18-12\551.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1

a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Möbeltransport gelten für den Transport von Umzugsgut mit dem Lkw bzw. Klein-Lkw im Zuge von Übersiedlungen von Privatper-sonen bzw. Firmen, Möbel- und Warentransporte sowie Entrümpelungen im Inland sowie vom und ins Ausland. Hievon mitumfasst sind sämtliche Tätigkeiten und die damit in Zu-sammenhang stehenden Geschäfte des Auftragnehmers, sofern diesen keine gesetzlichen Vorschriften – insbesondere den Verbraucherschutz betreffend – entgegenstehen.
b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt auszufüh-ren.

§ 2

Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Transportgutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung während des Transportes bzw. des Be- und Entladens eines Mitarbeiters des Auftragnehmers erfolgt ist.

§ 3

Die Haftung ist ausgeschlossen:

a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht über-nommen wurde;

b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z. B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spie-geln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und me-chanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine besondere Versicherung gegen Schäden an Marmor, Glas, Porzellan usw. kann abge-schlossen werden. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxy-dation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.

c)
• für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpa-pieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
• für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
• für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
• für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen;

d) bei vom Auftraggeber selbst oder ihm zuzurechnender dritter Personen verpackter Teile, welche zum Transport bestimmt sind.

§ 4

Die Haftung ist weiters ausgeschlossen:

a) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer, wenn die Größe und Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen;

b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die sich aus unverschuldeten Verkehrszwi-schenfällen ergeben (z. B. Autopannen, Wegeverhältnisse);

§ 5

a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äu-ßerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am 2 Tag nach Ablieferung dem Auftragneh-mer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

b) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war.

§ 6 Versicherung der Transportgüter

Allenfalls bestehende Versicherungen werden auf Anfrage mitgeteilt. Es werden andere Versi-cherungen hinsichtlich der Güter, zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur auf-grund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und der zu de-ckenden Gefahren abgeschlossen.

Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag da-zu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt.

Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt und Möbelbruch.

Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden.

Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadener-satzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.

§ 7

Für die Inanspruchnahme der Leistungen des Auftragnehmers wird eine Stundenpauschale ab € 25,00 netto (zzgl MwSt.) vereinbart. In dieser Pauschale sind bereits ein Möbelpacker sowie ein Lkw inkludiert. Eine Auftragserteilung kann ab mindestens zwei Stunden Arbeitszeit erfolgen. Sämtliche aktuelle Angebote können auf der Homepage https://www.uzunic-umzug.at aufgerufen werden.

Der Auftragnehmer hält sich die Erhöhung der Stundenpauschale je nach Arbeitsaufwand und der benötigten Möbelpacker vor und werden diese schriftlich vereinbart.

§ 8 Pflichten des Auftraggebers

a) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten Annahme entstehen-den Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.

b) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegen-stand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

§ 9 Zahlungsbedingungen

Die aufgeführten Preise sind Nettopreise. Zusätzlich werden nach den gesetzlichen Vorschriften 20 % Umsatzsteuer verrechnet. Der Rechnungsbetrag ist nach Durchführung des Transportes in bar oder per Bankomatkarte zu bezahlen.

§ 10 Stornierungen des Auftrages durch den Auftraggeber

Stornierungen können nur schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Unterbleibt die vereinbarte Leistung aus Gründen, die nicht auf Seiten des Auftragnehmers liegen, so gebühren ihm vom vereinbarten oder tarifmäßig für die bestellten Leistungen sich ergebenden Entgelt:
a) bei Abbestellung bis 30 Tage vor Leistungsbeginn ………………..30% des Rechnungsbetrages;
b) bei Abbestellung bis 14 Tage vor Leistungsbeginn …………………40% des Rechnungsbetrages;
c) bei Abbestellung bis 24 Stunden vor Leistungsbeginn ……………100% des Rechnungsbetrages

§ 11

Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich in schriftlicher Form. Mündlich erteilte Aufträge be-dürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 12 Verjährung

Sämtliche Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis vom Anspruch, spätestens allerdings ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Guts, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
Diese Klausel ist auf Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar.

§ 13 Verwendung von kundenbezogenen Daten

Zur Erfüllung seiner gesetzlichen, vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten werden personen-bezogene Daten des Auftraggebers entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Da-tenschutzgesetzes (DSG 2000) verwendet und verwertet.
Personenbezogene Daten des Auftraggebers (wie etwa Name, Adresse, Email-Adresse, Telefon-nummer, Faxnummer) werden ausschließlich zum Zwecke der Kundenbetreuung, Beratung, Übersendung von Produktinformationen, Zusendung von Newslettern, für Zwecke der Marktbe-obachtung, Direktwerbung sowie im Rahmen von Managementinformationssystemen verarbeitet. Der Auftraggeber kann zu diesem Zweck auch per Email, Telefax, SMS oder telefonisch kontaktiert werden.

Der Auftraggeber kann der Verwendung personenbezogener Daten jederzeit schriftlich wider-sprechen. Der Widerspruch ist an office@uzunic-umzug.at zu richten und in der Betreffzeile als Widerspruch zu kennzeichnen.

§ 14 Gerichtsstandvereinbarung

Als Gerichtsstand wird ausschließlich das für den Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers ört-lich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Weiters gilt österreichisches Recht als vereinbart.
Der Auftraggeber erklärt mit Annahme des Angebots bzw. schriftlicher Auftragserteilung, dass er die AGB in vorliegender Form gelesen hat und damit einverstanden ist. Sollte der Auftraggeber die AGB nicht gelesen haben, wird keine Haftung übernommen.

§ 15 Schlussbestimmungen

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleiben die übrigen Bestandteile bestehen. Die Ver-tragsparteien werden in einem solchen Falle bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.